Neuregelungen des Gesellschaftsgesetzes - Klage zur Löschung der angemeldeten Anschrift des Firmensitzes und Zwangsliquidation
Die Löschung der angemeldeten Anschrift des Firmensitzes auf gerichtlichem Weg kann zur Einleitung eines Zwangsliquidationsverfahrens führen. ("Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 109/2022)
I. Klage zur Löschung der angemeldeten Anschrift des Firmensitzes und Eintragung der Anmerkung eines Streites im Handelsregister
Die interessierte Person, die Klage zur Löschung der angemeldeten Anschrift des Firmensitzes erhoben hat, kann die Eintragung der Anmerkung eines Streites ins Handelsregister beantragen.
Das Klageverfahren zur Löschung der angemeldeten Anschrift des Firmensitzes ist ein Eilverfahren.
Nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens stellt das Gericht dem Handelsregiter da rechtskräftige Urteil zur Verfügung, mit welchen die Löschung der angemeldeten Anschrift des Firmensitzes angeordnet wird.
II. Zwangsliquidatin als Folge der Löschung der Anschrift des Firmensitzes
Nach Rechtskraft des Urteils und Löschung des Firmensitzes aus dem Handelsregister ist die Gesellschaft verpflichtet, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Urteilsrechtskraft eine neue Anschrift zu registrieren, ansonsten wird das Handelsregister von Amts wegen ein Zwangsliquidationsverfahren gegen diese Gesellschaft veranlassen.
Fehlt die angemeldete Anschrift des Firmensitzes länger als 30 Tage, stellt dies einen neuen Grund für die Einleitung der Zwangsliquidation dar.
Sie können den vollständigen Text in der PDF-Datei lesen und für weitere Informationen zu diesem Thema können Sie sich an die Anwaltskanzlei Tomić, Sinđelić und Groza wenden.
Autor: Vladimir Radinović, Rechtsanwalt
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