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Neue Regeln für den Krankenurlaub – Arbeitgeber hat kein Recht, die Krankheit des Arbeitnehmers zu erfahren

Quelle: Blic Donnerstag, 07.10.2021. 15:21
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Podeli
Illustration (FotoDragon Images/shutterstock.com)Illustration
Nach der neuen Krankenversicherungsregelung hat der Arbeitgeber kein Recht zu erfahren, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist. Stattdessen reicht es aus, wenn in dem Abschnitt, in dem die Diagnose niedergeschrieben wird, einfach gesagt wird: Krankheit, Arbeitsunfall, Kinderbetreuung oder Berufskrankheit. Bis vor wenigen Monaten waren Arbeitnehmer verpflichtet, den Krankheitscode in der Krankmeldung anzugeben. Vor kurzem wurde diese Praxis eingestellt, und es wurden auch einige andere wichtige Änderungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen Patient/Arbeitnehmer und Arzt angekündigt.

Anstelle des Codes muss der Hinweis nur noch einen der folgenden Punkte enthalten: Krankheit, Arbeitsunfall, Kinderbetreuung oder Berufskrankheit. Zusätzlich zu diesen Beschreibungen darf der Arbeitgeber keine weiteren Informationen über die jeweilige Krankheit einholen, wie im neuen Krankenversicherungsregelbuch klar angegeben.

Im neuen Regelwerk bleibt bestehen, dass der Anspruch auf 100 % bezahlten Urlaub in folgenden Fällen besteht: Berufskrankheit oder Arbeitsunfall, Krankheit oder Komplikationen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, freiwillige Organ-, Zell- oder Gewebespende (jedoch nicht freiwillige Blutspende), sowie die Betreuung eines erkrankten oder verletzten minderjährigen Familienmitglieds im Falle einer schweren Krankheit oder eines Schadens.


Erinnern wir uns daran, dass das Gesundheitsministerium vor kurzem eine Ausschreibung zur Verschreibung von Medikamenten eröffnet hat. Praktisch könnten auch elektronische Arzneimittelrezepte von Fachärzten ausgestellt werden, die dann, ebenfalls elektronisch, von Hausärzten genehmigt werden, worüber eKapija bereits geschrieben hat.
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