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Keine Kapitalherabsetzung bei einer überkapitalisierten GmbH

Quelle: eKapija+ Donnerstag, 25.10.2018. 13:40
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Illustration (Fotobeeboys/shutterstock.com)Illustration


In der bisherigen Anwendung war das Unternehmensgesetz in Hinsicht auf die Kapitalherabsetzung bei einer GmbH nicht klar und hat zu verschiedenen Auslegungen bezüglich der Frage geführt, ob eine Kapitalherabsetzung bei einer überkapitalisierten GmbH durch Herabsetzung des Wertes der Anteile und durch Auszahlung an die Gesellschafter durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfrage ist Anlass für zahlreiche Verwaltungsgerichtsverfahren in Serbien gewesen, da die Zuständigkeit des Handelsregisters bei einem Verwaltungsorgan (Agentur für HR) und nicht beim Handelsgericht liegt.

Die amtliche Stellungnahme der Agentur für HR war, dass die Anteile keinen Nennwert haben, der mit dem Nennwert der Aktien vergleichbar wäre, und dass aus diesem Grund die Kapitalherabsetzung in Serbien nicht durch Senkung des Nennwertes der Anteile einer GmbH möglich ist. Obwohl das bisher geltende Unternehmensgesetz weder eine Regelung diesbezüglich beinhaltete, noch irgendwelche Ausnahmen oder Verbote für die Kapitalherabsetzung bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung enthielt, ist die Agentur für HR bei der bisherigen Praxis und der beschriebenen strikten Auslegung geblieben. Von den neuesten Änderungen des Unternehmensgesetzes in Serbien wurde erwartet, dass dieses Dilemma positiv gelöst wird, indem eine Kapitalherabsetzung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Herabsetzung des Kapitalwertes explizit und klar vorgeschrieben und ermöglicht wird.

Die Änderungen des Unternehmensgesetzes ("Amtsblatt der RS", Nr. 44/2018), in Kraft seit dem 01. Oktober 2018, regeln zum ersten Mal explizit die Rechtsgrundlagen und das Verfahren für die Kapitalherabsetzung einer serbischen GmbH, inklusive des Gläubigerschutzes bei einer solchen Kapitalherabsetzung.

Die neue Lösung des Gesetzgebers ist überraschend konservativ. Den neuen Regeln zufolge ist die Kapitalherabsetzung durch die Herabsetzung des Wertes der Anteile bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Serbien seit dem 01.10.2018 nicht mehr möglich.


Autor: Rechtsanwältin Katarina Đurić, Anwaltskanzlei TSG Tomić Sinđelić Groza

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