Neuigkeiten bei Besteuerung von Nichtansässigen
Typische Beispiele dafür, wann Nichtansässige auf dem Territorium der Republik Serbien Dienstleistungen an Ansässige erbringen, sind verschiedene Dienstleistungen der Verwaltung, die von den Muttergesellschaften aus dem Ausland an ihre abhängige Gesellschaften auf dem Territorium der Republik Serbien erbracht werden, sowie Fälle der Erbringung von Dienstleistungen aufgrund Vergabe öffentlicher Verträge.
Während es in diesen Situationen keine großen Probleme geben dürfte, im Sinne dass es unzweifelhaft ist, dass die Dienstleistung auf dem Territorium der Republik Serbien erbracht/genutzt wird, können bedeutende Probleme in Fällen auftauchen, wann die Dienstleistung auf elektronischem Weg erbracht wird. Der Gesetzgeber hat leider nicht in Rücksicht genommen, dass indem er unterlassen hat zu regeln, wann die Dienstleistungen als erbracht bzw. als genutzt auf dem Territorium der Republik Serbien angesehen werden, diese wichtige Frage offen geblieben ist, was zu Problemen sowohl für Nichtansässige die Dienstleistungen erbringen, als auch für Ansässige die diese benutzen führen kann. Weder die einen noch die anderen werden nicht sicher sein, ob auf eine konkrete Dienstleistung nach Abzug Steuer berechnet und bezahlt werden muss oder nicht. Die Änderungen des Gesetzes wurden ansonsten an das Parlament ohne öffentliche Debatte weitergeleitet und verabschiedet, was wahrscheinlich eines der Gründe ist, warum es zu dieser Unterlassung gekommen ist das diese Frage ausführlicher geregelt wird, was auch die Schädlichkeit der Verabschiedung des Gesetzes ad hoc, ohne genügende Analyse der vorgeschlagenen Änderungen zeigt.
Noch eine Frage, die in Zusammenhang mit dieser Änderung erscheinen kann ist das Verhältnis dieser Regel und der Regel über die Betriebsstätte. Das Gesetz über die Körperschaftssteuer schreibt nämlich vor, dass die Betriebsstätte jeder ständige Geschäftsort ist, über welchen der nichtansässige Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausübt. Falls die Nichtansässige Dienstleistungen auf dem Territorium der Republik Serbien in einem bestimmten Zeitraum erbringt (wobei man hier beachten muss, dass die Vorschriften den Begriff „ständiger Geschäftsort“ in der Formulierung für die Betriebsstätte nicht präzisieren), kann man dann ansehen, dass sie eine Betriebsstätte hat, über welche sie diese Dienstleistungen erbringt? Im Gesetz besteht eine Vorschrift welche besagt, dass keine Steuer nach Abzug im Fall bezahlt wird, wenn das Einkommen an die Betriebsstätte der Nichtansässigen ausgezahlt wird. Jedoch, bis zu welchem Zeitpunkt besteht nur die Verpflichtung der Steuer nach Abzug und ab welchem Zeitpunkt muss angesehen werden, dass die Nichtansässige eine Betriebsstätte hat? Es bleibt abzuwarten und zu sehen, ob in der Praxis diese Frage gestellt und auf welche Weise sie gelöst werden wird.
Autor: Nikola Đorđević, Partner bei JPM Janković Popović Mitić
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