NavMenu

Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge - Änderungen und Ergänzungen

Quelle: eKapija Freitag, 04.09.2015. 09:50
Kommentare
Podeli

Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge verabschiedet („Amtsblatt der RS“, Nr. 68/2015), welches am 12. August 2015, abgesehen von den Bestimmungen über die Meldepflicht von Korruption, die ab 01. Januar 2016 angewandt werden, in Kraft getreten ist.

Das Ziel der Gesetzesänderung ist eine weitere Stärkung des Systems der öffentlichen Auftragsvergabe (durch Steigerung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Verfahrens der öffentlichen Auftragsvergabe und durch die Ermöglichung größeren Wettbewerbes unter den Bietern), sowie die Angleichung an die Richtlinien der Europäischen Union, die im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge im Laufe des Jahres 2014 angenommen wurden.

Bei dieser Gelegenheit weist das Wirtschaftsportal "eKapija" gemeinsam mit der Anwaltskanzlei "Tomić Sinđelić Groza" auf die interessantesten Änderungen aus Sicht der Bieter hin.

Mit den neuesten Änderungen wurde die Grenze für die öffentliche Auftragsvergabe geringen Wertes von 3.000.000 RSD auf 5.000.000 RSD erhöht. Konkret versteht man unter einer "öffentlichen Auftragsvergabe geringen Wertes" eine Auftragsvergabe, deren Schätzwert nicht höher als 5.000.000 RSD ist, wobei ebenfalls der gesamte Schätzwert gleichartiger Auftragsvergaben auf jährlichem Niveau nicht höher als 5.000.000 RSD ist.

Die bisherige Anforderung, dass der Bieter keinem Verbot der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit unterliegt, wurde aus dem Gesetz gestrichen, da diese Anforderung in der Praxis sehr oft zum Ausschluss der Bieter bzw. der fehlerhaften Angebote aufgrund falschen Datums in den Bescheinigungen führte. Die Auftraggeber sind jedoch dazu verpflichtet, die Bieter aufzufordern, in ihrem Angebot ausdrücklich anzuführen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragsabgabe keinem Verbot der Ausübung der Geschäftstätigkeit unterliegen.

Mit den neuesten Gesetzesänderungen wurde der verbindliche Inhalt der Vereinbarung der Bietergemeinschaft, mit welcher sie sich gegenseitig und gegenüber dem Auftraggeber zur Ausführung der öffentlichen Auftragsvergabe verpflichten, vereinfacht. Nur noch jene Elemente sind verbindlich, die wirklich wichtig für die Ausführung und Realisierung der öffentlichen Auftragsvergabe sind, das heißt konkret (1) die Angaben über das Gemeinschaftsmitglied, das Träger des Auftrages sein wird bzw. das Angebot einreichen und die Gemeinschaft vor dem Auftraggeber vertreten wird und (2) die Geschäftsbeschreibung eines jeden Bieters in der Gemeinschaft in der Vertragsabwicklung.

Die Auftraggeber unterliegen nicht mehr der Verpflichtung, das Angebot aufgrund negativer Referenzen des Bieters abzulehnen, sondern sie haben die Möglichkeit, eine solche Ablehnung in den Ausschreibungsunterlagen vorzusehen. Die Gründe für diese Gesetzänderung sind vor allem praktischer Natur, da sich die Institution der negativen Referenzen bei der Durchführung bzw. bei deren Feststellung und Auflistung bei der Verwaltung für öffentliche Auftragsvergaben als äußerst problematisch erwiesen hat.



Die Auftraggeber können den Vertrag an jenen Bieter vergeben, dessen Angebot einen höheren Preis als den Schätzwert der öffentlichen Auftragsvergabe beinhaltet, vorausgesetzt, dass der angebotene Preis nicht höher als der vergleichbare Marktpreis ist, und dass die angebotenen Preise in allen relevanten Angeboten höher als der Schätzwert der öffentlichen Auftragsvergabe sind.

Hierbei handelt es sich um eine wichtige Änderung, da der Beschluss über die Vergabe des Vertrages nicht mehr allen Bietern zugestellt wird, sondern auf dem Portal der öffentlichen Auftragsvergaben und der Webseite des Auftraggebers veröffentlicht wird. Die Bieter sind demnach nun „gezwungen“ regelmäßig und mit Sorgfalt die Internetmeldungen über die Verfahren der öffentlichen Auftragsvergaben, an denen sie teilgenommen haben, zu verfolgen, da die Frist zur Einreichung des Antrages auf Rechtsschutz gegen den Beschluss über die Vertragsvergabe mit dem Tag der Veröffentlichung auf dem Portal der öffentlichen Auftragsvergaben beginnt (dasselbe trifft auf Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens, der Qualifikationsanerkennung und des Abschließens einer Rahmenvereinbarung zu).

Ausführliche Informationen können Sie in einer PDF-Datai finden sowie den Anwalt Predrag Groza aus der Anwaltskanzlei "Tomić Sindjelić Groza" per E-Mail predrag.groza@tsg.rs kontaktieren.


Klicken Sie bitte hier, um die PDF-Datei zu öffnen

Kommentare
Ihr Kommentar
Vollständige Informationen sind nur für gewerbliche Nutzer/Abonnenten verfügbar und es ist notwendig, sich einzuloggen.

Sie haben Ihr Passwort vergessen? Klicken Sie HIER

Für kostenfrei Probenutzung, klicken Sie HIER

Verfolgen Sie Nachrichten, Angebote, Zuschüsse, gesetzliche Bestimmungen und Berichte auf unserem Portal.
Registracija na eKapiji vam omogućava pristup potpunim informacijama i dnevnom biltenu
Naš dnevni ekonomski bilten će stizati na vašu mejl adresu krajem svakog radnog dana. Bilteni su personalizovani prema interesovanjima svakog korisnika zasebno, uz konsultacije sa našim ekspertima.